1 Geltungsbereich
- Die Gültigkeit des Angebots ist auf 3 Monate befristet.
- Die Offertpreise basieren auf den zur Zeit der Offertstellung gültigen Materialpreisen und Lohnansätzen.
- Der Anfragesteller ist verpflichtet, uns über die besonderen Anforderungen der Bauteile und über die baulichen Voraussetzungen hinreichend zu informieren.
- Die Preise beziehen sich auf die in der Auftragsbestätigung oder im Werkvertrag beschriebenen Arbeiten.
- Die Leistungsbeschriebe und Offerttexte unserer Produkte, sowie Projekte und Konstruktionen, dürfen nicht weiter verwendet werden. Sie dürfen nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden.
- Wir verweisen ausdrücklich auf das Urheberrecht.
2 Ausführungs- und Vertragsgrundlagen
- Als Vertragsgrundlage gelten die aufgeführten Bedingungen und nachfolgend die allgemeinen SIA-Bedingungen, Nr.118, Ausgabe 1977, SIA 240,358, 161, 230, sowie die Richtlinien des SZFF.
- Weitere Bedingungen werden nur nach spezieller Absprache und schriftlicher Abmachung akzeptiert.
- Beim mündlichen oder schriftlichen Vertragsabschluss akzeptiert der Kunde automatisch unsere AGB.
- Nur gegen expliziten Kundenwunsch dürfen wir jeweilige Auftragsbilder nicht als Referenz verwenden.
3 MWSt
- MWSt wird separat ausgewiesen.
4 Im Preis nicht inbegriffen
- Mehrlieferungen, die von unserem Leistungsverzeichnis abweichen.
- Spitz- und Maurerarbeiten für die Montage der Bauteile, Zuputzarbeiten, sowie Anschlussprofile und Anschlusskittfugen an die bauseitigen Gebäudeteile.
- Bei Pauschalpreisen werden Abzüge für die Baureinigung und Stromkosten nicht anerkannt.
- Schneeräumung und Bauschuttentfernung zur Freihaltung des Montageplatzes.
- Mehrkosten infolge bauseits verschuldetem Unterbruch und Montageberufe, bei welchen die baulichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, z.B. bauseitige Bodenbeläge, Lesegeräte nicht bereit etc.
- Oberflächenschutz fertig behandelter und montierter Bauteile gegen Beschädigung und Verschmutzung am Bau.
- Erstellen neuer Konstruktionspläne infolge nachträglicher Änderung genehmigter Pläne.
- Lieferung und Montage der Schliesszylinder, inkl. Rosetten und Lesegeräte.
- Erforderliche Gerüstarbeiten, Schutzgeländer oder Abdeckungen für die Ausführung unserer Arbeiten oder zum Schutz von Personen und Sachen sind SUVA-konform oder nach Angaben der Baupolizei bauseits auszuführen.
- Kosten für Nachstellarbeiten, Beseitigung von Bauverschmutzungen oder Beschädigungen, welche während der Bauzeit an montierten Bauteilen eintreten, fallen nicht unter Garantie und werden ausdrücklich nur unter Kostenfolge ausgeführt.
- Bei automatischen Anlagen sind die elektrischen Zu- und Verteilleitungen, Verteildosen, Kabelbrieden, usw. im Preis nicht inbegriffen und sind bauseits durch einen konzessionierten Elektriker auszuführen.
- Glasreinigung nach Einsatz, und /oder Versiegelung.
- Bei Rissen und Abplatzungen von Bodenplatten, Putz, Sichtbeton, KS, Wandplatten und andere Mauerwerke im Innen- und Aussenbereich bei Montagen von Geländern und Bauteilen, gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Bestellers.
- Ein Plansatz ist inklusive. Wir behalten uns vor, jede weitere Planänderung nach Regie zu verrechnen. Ein Mehraufwand muss auch bei einem ungeplanten Terminsplitting verrechnet werden.
5 Regie-Arbeiten
- Ohne gegenteilige Vereinbarung gelten die Regie-Ansätze der Schweizerischen Metall-Union (SMU) für städtische Gebiete (Basis 3).
6 Montage / Lieferung
- Die Höhenkote (Meterrisse) ist bauseits an den notwendigen Stellen gut sichtbar anzubringen. Kostenfolgen, bedingt durch ungenügende oder falsche Markierungen, gehen zu Lasten des Auftragsgebers.
- Der Baustellenzustand muss einen ungehinderten Montageablauf garantieren. Montageunterbruch bleibt vorbehalten.
- Die Baustelle muss mit dem Camion und dem Pneukran befahrbar sein.
- Elektrische Stromanschlüsse müssen bauseits in unmittelbarer Nähe vorhanden sein.
- Stoop Metallbau ist berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten oder auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bei sich selber oder bei Dritten einzulagern, so lange die vereinbarten Zahlungsbedingungen für die betreffenden oder vorhergehenden Lieferungen seitens des Bestellers nicht erfüllt sind.
- Die gelieferten Waren bleiben Eigentum der Stoop Metallbau, solange sie nicht voll bezahlt oder nicht mit Gebäuden fest verbunden sind. Stoop Metallbau ist berechtigt entsprechende Eigentumsvorbehalte eintragen zu lassen.
- Bauteile können durch eingebrachte Schweisswärme Verzug aufweisen, der evtl. nicht vollständig gerade gerichtet werden kann.
- Eingeschweisste Gitterfüllungen können durch das Feuerverzinken eine «Wellenform» erhalten.
- Mehraufwendungen für nicht vom Anbieter verschuldete Montageunterbrüche (= Montage in Etappen), sowie nicht gerechtfertigtes Aufbieten auf Baustellen werden in Regie verrechnet.
7 Technische Beratung
- Die technische Bearbeitung unserer Vertragsleistung erfolgt durch unsere technische Abteilung.
- Die Ausführungspläne werden zur Einsichtnahme vorgelegt und sind mit der Unterschrift des Auftragsgebers versehen, innert 5 Tagen kontrolliert, an uns zu retournieren. Die eingetragenen Schwellenhöhen, Lichtmasse, Durchfahrtsmasse und Kotenhöhengelten als verbindlich. Erfolgt innert 5 Tagen keine schriftliche Plangenehmigung, so werden die Liefertermine entsprechend angepasst.
- Alle vom Unternehmer ausgehändigten Pläne und Unterlagen sind sein geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne seine schriftliche Genehmigung weder kopiert, vervielfältigt, noch Drittpersonen übergeben oder zugänglich gemacht werden.
- Für Fehlplanungen oder Fehlpositionen an bauseitigen Baukonstruktionen lehnen wir jede Haftung ab.
- Die Ausführung technischer Verbesserungen bleibt jederzeit vorbehalten.
- Statischer Nachweis ist durch die Bauherrschaft oder die Bauleitung zu erbringen.
8 Termine
- Die Architektur- und Ingenieurpläne sind uns rechtzeitig auszuhändigen. Dem Unternehmer ist zur Erfüllung seiner Leistungen eine angemessene Frist für die Planung, Fabrikation und Montage einzuräumen.
- Bei ungenügenden technischen Angaben, welche Planänderungen oder Vertragskorrekturen zur Folge haben, ist der Montagetermin zu verlängern.
- Nach erfolgter Klarstellung nach erfolgter Plangenehmigung wird der Liefertermin neu festgelegt.
- Für Terminverzögerungen infolge unvorhersehbarer Hindernisse, wie Streiks, Aussperrungen, Boykott, verspäteter Lieferungen der Unterlieferanten, sowie Fälle höherer Gewalt, kann der Unternehmer nicht haftbar gemacht werden.
- Treten während der Ausführung Änderungswünsche auf, welche vom Leistungsverzeichnis abweichen, so ist die Lieferfrist angemessen zu verlängern, siehe SIA 118, Art.80.
- Montagezeitenverlängerungen infolge schlechter Witterungsverhältnisse und infolge hinderlicher Arbeitsvoraussetzungen bleiben auf den Fertigstellungstermin vorbehalten.
- Extreme Witterungsverhältnisse, wie Schnee, Kälte, Regen, berechtigt den Unternehmer die Montagearbeiten zu unterbrechen.
- Die Nichteinhaltung der Termine infolge der genannten Gründe gibt dem Besteller weder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag noch das Recht auf Schadenersatz.
9 Abnahme
- Bei Meldung der Fertigstellung ist die Arbeit durch den Besteller sofort abzunehmen.
- Erfolgt innert 10 Tagen nach Fertigstellung keine schriftliche Abnahme, so gilt die Lieferung als abgenommen.
- Bei grösseren Objekten erfolgt eine provisorische Bauabnahme, welche in einem Bauprotokoll festgehalten wird (SIA-Norm 118, Art 26).
- Nach abgeschlossenem Glaseinsatz am Bau geht das Risiko auf Glasbruch auf den Besteller über.
10 Zahlungsbedingungen
- Aufträge unter Fr. 20’000.– werden 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
- Aufträge über Fr. 20’000.– werden wie folgt fällig:
30% innert 10 Tagen nach erfolgter Bestellung
30% bei Montagebeginn, bzw. Montagebereitschaft
30% vor Montagebeendigung oder wenn bis zu 90% der Leistungen erbracht sind
10% innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung, rein netto
3. Abzüge, die im Vertrag nicht kostenmässig aufgeführt sind, werden nicht anerkannt.
11 Garantie
- Unter Vorbehalt der vorgeschriebenen Wartung leisten wir folgende Garantien:
Feste Bauelemente 24 Monate
Antriebselemente 12 Monate
Steuerung 12 Monate
Sicherheitselemente 12 Monate
Beschläge, Rollen, Bolzen etc. 12 Monate
- Die Garantiefrist beginnt nach erfolgter Lieferung oder Montage der Bauteile.
- Garantieverpflichtung: Unter Einhaltung der Betriebs- und Wartungsvorschriften durch den Kunden verpflichten wir uns, während der Garantiezeit, Mängel, die nachweisbar auf schlechtes Material oder schlechte Ausführung zurückzuführen sind, auf unsere Kosten zu beheben.
- Der Garantieanspruch erlischt, wenn Mängel oder Funktionsstörungen auf ungenügende Wartung oder unsachgemässe Bedienung zurückzuführen sind. Der Garantieanspruch erlischt ebenfalls, wenn Änderungen oder Eingriffe durch den Kunden selbst, oder durch Dritte vorgenommen werden.
- Die Garantie bezieht sich nicht auf Teile, die einem normalen Verschleiss unterliegen.
- Die Sicherheit besteht in einer Werk- oder Versicherungsgarantie.
12 Versicherung
- Für den Unternehmer gilt während der Montage nur die übliche Betriebshaftpflicht.
- Für weitere Versicherungen ist die Bauherrschaft verantwortlich.
Unsere allgemeine Geschäftsbedingungen sind integrierter Bestandteil des Angebotes und des Werkvertrages und wurden vom Auftraggeber ohne ausdrücklich anderslautende Vereinbarungen akzeptiert.
Ausgabe – Fällanden, 12. Juni 2019